Die Inanspruchnahme ihrer Dienste ist zu vergüten. Grundlage der zu zahlenden Vergütung ist das Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG). Insbesondere für die außergerichtliche Tätigkeit wird das von dem Auftraggeber an den Rechtsanwalt zu zahlende Honorar ab dem 01.07.2006 zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt vereinbart. Die Vergütung sind Gebühren und Auslagen.
Das RVG unterscheidet Wertgebühren und Rahmengebühren.
Die Wertgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Der vom Auftraggeber an den Rechtsanwalt erteilte Auftrag ist entscheidend dafür, welche Gebühren dem Anwalt zustehen. Das Gerichtskostengesetz mit dem Kostenverzeichnis regelt die Gerichtskosten, das Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz die Vergütung von z.B. Sachverständigen, Dolmetschern und die Entschädigung z.B. für Zeugen.
Auftraggeber, die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sollten vor Auftragserteilung an den Anwalt sich von der Versicherung eine Kostendeckungszusage einholen. Beauftragen sie damit den Anwalt, ist diese Tätigkeit zu vergüten. Eine Erstattung der Kosten für die Deckungszusage erfolgt weder von der Rechtschutzversicherung noch von dem Gegner.
Für bedürftige Rechtsuchende gibt es
Beratungshilfe
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Antrag beim zuständigen Amtsgericht
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Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit durch Vorlage von Lohn-, Gehaltsabrechnungen, Bescheiden über Rente, ALG II, BAföG, Kontoauszügen, Mietzahlungen usw.
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keine andere Möglichkeit, Hilfe zu erlangen (z.B. Rechtsschutzversicherung)
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Anwalt rechnet gegenüber der Staatskasse ab
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Amtsgericht Erfurt - dienstags (13:00 - 17:00 Uhr ) Beratungstag des Erfurter Anwaltvereins
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Jugendrechtshaus Erfurt - 2x monatlich Beratungstag des Erfurter Anwaltvereins für Jugendliche
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auch finanzielle Beratungshilfe für Opfer von Straftaten von den Vereinen Weißer Ring e.V. und Dunkelziffer e.V. (Kinder bis 14 Jahre)
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
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Sozialauswahl
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auf Antrag (Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes)
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für fast jedes Verfahren vor jedem Gericht, auch z.B. für Zwangsvollstreckung
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nicht, wenn z.B. eine Rechtschutzversicherung oder gewerkschaftlicher Rechtsschutz (Arbeitsgericht) besteht
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der Antragsteller hat durch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seine Bedürftigkeit darzulegen (Vordruck, zwingend)
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Gericht prüft neben der Bedürftigkeit die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung; Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein
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Bewilligung befreit zunächst von der Zahlung von Gerichtskosten (Vorschuss) und Anwaltsgebühren, Zeugen- oder Sachverständigenvorschuss
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Rechtsanwalt hat Gebührenanspruch gegen die Staatskasse (nicht gegen Auftraggeber)
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jedoch Risiko: die unterliegende Partei muss dem Gegner dessen Kosten erstatten
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Bewilligung auch mit der Verpflichtung möglich, monatliche Raten zu zahlen (längstens 48 Monate)
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Gericht prüft 4 Jahre lang die Einkommenssituation der Partei und fordert ggf. verauslagte Kosten ganz oder teilweise zurück (auch in Raten)
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in Verfahren vor den Familiengerichten - Verfahrenskostenhilfe